Bereits die sechste Verordnung zur Änderung der Anlage des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes wurde durch den Bundesrat beschlossen und trat am 02.12.2025 in Kraft. Damit wurden 1S-LSD, NB-DMT, 3,4-EtMC und viele weitere Stoffe verboten.
Es folgten schnell zwei neue LSD-Derivate, welche nicht durch diese Änderungen erfasst werden. 1Fe-LSD, ein weiteres Lysergamid von Lizard Labs, sowie 1BP-LSD, das bisher schwerste LSD Derivat.
Seit nun 2019 werden immer wieder neue Substanzen verboten und durch das NpSG geregelt. Kurz darauf tauchen wieder neue auf. Um das genauer zu verstehen, schauen wir uns die aktuelle Gesetzeslage genauer an. Denn alles, was nicht explizit reguliert oder verboten ist, darf in Deutschland ohne Genehmigung erforscht werden. Ein pauschales Verbot von LSD-Derivaten wurde Anfang Oktober 2025 von der Bundesregierung abgelehnt und bezieht sich auf das „Bestimmtheitsgebot“.
Legalität von 1Fe-LSD & 1BP-LSD
Kurz gesagt: Verbindungen mit einem Eisen (Fe) oder einem Bor (B) Atom sind nicht durch das NpSG erfasst!
LSD-Derivate sind Substanzen, welche eine strukturelle Ähnlichkeit zu LSD haben. Die Änderungen werden durch unterschiedlich kleine Anhänge am Indol-Stickstoff realisiert. Man nennt solche Substanzen auch 1-Acyl-Lysergamide. Die aktuellen Derivate sind mit einer Ferrocen-Carbonsäureeinheit und einer Bor-Benzyl-Gruppe substituiert.

1Fe-LSD (Ferrocenecarbonyl)
Molare Masse: 536,46 g/mol

1BP-LSD (Bor-Benzoyl-Gruppe)
Molare Masse: 609,37 g/mol
Das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG)
Die rechtlichen Grundlagen für solche Substanzen sind im NpSG zu finden. LSD-Derivate fallen unter die von 5. Tryptamin abgeleiteten Verbindungen und 5.2 Ergolenen. Hier wird genau beschrieben, welche Strukturen oder Atome durch das Gesetz erfasst werden.
Das Gesetz besagt das „Der Rest R1 aus beliebigen Kombinationen der Atome Kohlenstoff, Wasserstoff, Stickstoff, Silizium, Sauerstoff, Schwefel, Fluor, Chlor, Brom und Iod bestehen kann.“ Verbindungen mit einem Eisen (Fe) oder einem Bor (B) Atom sind nicht durch das NpSG erfasst!

Auszug NpSG – Aktuelle Fassung vom 02.12.2025
Bei LSD sitzt an R1 ein Wasserstoff-Atom, welches durch das BtMG erfasst ist. Die anderen Positionen sind wie bei LSD unverändert geblieben und auch die Derivate tragen alle dieselbe Methyl- (R2) oder Ethylgruppe (R3, R4).
Die folgende Tabelle zeigt eine Auswahl von LSD-Derivaten welche seit etwa 2015 – beginnend mit 1P-LSD – aufgetaucht sind. Im Zuge dieser Entwicklung hat der Hersteller Lizard Labs eine Vielzahl weiterer möglicher Varianten öffentlich gemacht, beziehungsweise analysieren lassen. Die Tabelle konzentriert sich dabei auf jene Derivate, die im Verlauf dieser Entwicklung tatsächlich eine Rolle gespielt haben.
| - | Erschienen | Verboten | Indolgruppe |
|---|---|---|---|
| LSD-25 | 1938 | 1967 | Wasserstoff |
| 1P-LSD | 2015 | 18.07.2019 | Propionyl |
| 1cP-LSD | Juli 2019 | 02.07.2021 | Cyclopropylcarbonyl |
| 1V-LSD | 02. Juli 2021 | 07.10.2022 | Valeroyl |
| 1D-LSD | 07. Oktober 2022 | 14.06.2024 | Dimethylcyclobutancarbonyl |
| 1S-LSD | 20. Juni 2024 | 02.01.2025 | Silylpropionyl |
| 1SB-LSD | Juli 2025 | 02.01.2025 | Silylbenzoyl |
| 1FE-LSD | November 2025 | - | Ferrocenecarbony |
| 1BP-LSD | November 2025 | - | Bor-Benzoyl |
Die Übersicht macht deutlich, wie regelmäßig neue verkaufsfähige Derivate auf den Markt kommen und erst im Nachhinein in die gesetzlichen Regelungen aufgenommen werden. Der Gesetzgeber reagiert dabei fortlaufend mit Anpassungen des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes, wodurch bestehende Stoffgruppen erweitert oder neue Varianten ergänzt werden. Diese Dynamik führt unmittelbar zu der Frage, warum nicht von vornherein alle LSD-Derivate pauschal verboten werden.
Warum werden LSD-Derivate nicht pauschal verboten?
Ein entsprechender Vorstoß wurde tatsächlich bereits im vergangenen Jahr vom Bundesrat unternommen. Ziel war es, die bestehenden Regelungen im Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz so zu erweitern, dass nicht nur einzelne Stoffe, sondern ganze Stoffgruppen – also auch zukünftige LSD-Varianten – automatisch erfasst werden.
🏛️ Zum Gesetzentwurf:
Bundesrat Drucksache 366/25 (26.09.2025)
Doch dieser Ansatz scheiterte im Bundestag. Die Bundesregierung lehnte den Vorschlag unter anderem mit Verweis auf das sogenannte Bestimmtheitsgebot ab. Dieses ergibt sich aus Art. 103 Abs. 2 des Grundgesetzes und verlangt, dass strafrechtliche Verbote so konkret formuliert sein müssen, dass Bürger klar erkennen können, welches Verhalten strafbar ist. Ein zu weit gefasstes Verbot ganzer Stoffklassen könnte diesem Grundsatz widersprechen, weil nicht mehr eindeutig bestimmbar wäre, welche konkreten Substanzen tatsächlich verboten sind.
⚖️ Stellungnahme Bundestag:
Bundestag Drucksache 21/1927 (01.10.2025)
Wann werden 1Fe-LSD und 1BP-LSD verboten?
Die Substanzen sind sehr neu auf dem Markt. Bis zu einem kommenden Verbot wird wahrscheinlich wieder etwas mehr als ein Jahr vergehen. Genau lässt es sich nicht sagen, es kann auch innerhalb von Monaten passieren, je nachdem wie schnell die Politik reagiert.
Spannend ist dabei, 1Fe-LSD ist eigentlich gar nicht so neu wie es wirkt. Die Substanz tauchte bereits Februar 2024 im Zusammenhang mit Lizard Labs auf. In den damals veröffentlichten Unterlagen mit zahlreichen beschriebenen Lysergamid-Varianten unter anderem 1T-LSD und 1D-LSD, wurde 1Fe-LSD bereits als SYN-L-234 geführt!
Dass die Verbindung trotzdem erst jetzt stärker auf dem Markt auftaucht, obwohl sie bereits 2024 beschrieben wurde zeigt, wie groß die zeitliche Lücke zwischen Bekanntwerden und Regulierung solcher Derivate sein kann.
Stand: 26.03.2026