Nachdem bereits vor einigen Monaten die Gerüchte aufgekommen sind, dass ein Verbot von 1S-LSD bevorsteht, ist einiges passiert. 1S-LSD ist nicht und wurde auch nicht verboten und es gibt derzeit keinen aktuell gültigen Gesetzesentwurf. Im Folgenden schauen wir uns die Entwicklungen genauer an.

Am letzten möglichen Tag zur Einreichung von Tagesordnungspunkten für die Plenarsitzung am 26.09.2025 wurde ein Gesetzesentwurf vorgelegt. In der Drucksache 366/1/25 vom 12.09.2025 (bundesrat.de) wird dem Bundesrat durch seine Ausschüsse empfohlen, das NpSG drastisch zu erweitern, um damit ein pauschales Verbot von LSD Derivaten zu erreichen.

Hierbei handelt es sich nur um eine Empfehlung an die Bundesregierung und keine Verordnung zur Änderung des NpSG. Eine Empfehlung ist kein Gesetzesentwurf, es ist die erste Instanz für ein zukünftiges Verbot.

In der Sitzung wurde dieser Empfehlung mehrheitlich zugestimmt. Die Bundesregierung lehnt diese Empfehlung ab und bezieht sich in seiner Stellungnahme vom 01.10.2025 (bundestag.de) auf das Bestimmtheitsgebot!

Damit ist dieser Entwurf allerdings noch nicht vom Tisch. Die Bundesregierung signalisiert deutlich, das NpSG durch ein weiteres „paralleles Verordnungsverfahren“ zu erweitern.

Der nächste mögliche Termin für ein Verbot ist der 21.11.2025. Bis dahin bleibt 1S-LSD legal!

Stand: 17. Oktober 2025

  • Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit zur Änderung des NpSG – nicht öffentlich!
    13.05.2025 | 60. Sitzung – bfarm.de

  • Empfehlung für ein pauschales Verbot von LSD Derivaten an den Bundesrat
    12.09.2025 | TOP 29 – bundesrat.de

  • Beschluss der Empfehlung zur Änderung des NpSG im Bundesrat
    26.09.2025 | TOP 29 – bundesrat.de

  • Ablehnung des Gesetzesentwurfes durch die Bundesregierung
    01.10.2025 | Stellungnahme des BR und Gegenäußerung der BRg dip.bundestag.de

  • Prüfung und Beratung durch die Ausschüsse des Bundestags

  • Rückübermittlung des Entwurfes an den Bundesrat

  • Beschluss der Änderung des NpSG im Bundesrat auf der Plenarsitzung
    21.11.2025 | Nächster möglicher Termin

  • Verbot – Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

Verbot von 1S-LSD – Was bisher geschah

Der erste Schritt für ein Verbot ist die Empfehlung an die Bundesregierung seitens des Sachverständigenausschusses für Betäubungsmittel und Neue-psychoaktive-Stoffe. Dieser tagte bereits im Mai 2025.

Außer der Gesetzesentwürfe und Empfehlungen zu Lachgas/GBO/GBL gab es keine weiteren öffentlichen Beschlüsse. Selbst die Tagesordnung ist bis zum heutigen Tag nicht öffentlich zugänglich! (60. Sitzung – BfArM.de)

Die Ausschüsse des Bundesrates haben am 12.09.2025 folgende Empfehlung an die Bundesregierung gegeben.

Verbot von LSD Derivaten

Auszug Drucksache 366/1/25 – Link zum Dokument

Damit sollten alle Substanzen verboten werden, welche die Grundstruktur von 9,10-Ergolenen haben. Die Bezeichnung „Wasserstoff oder beliebigen Seitenketten“ bedeutet ein Verbot von allen bekannten und künftigen LSD Derivate und damit das Ende von legalem LSD! Die Bundesregierung lehnt diesen Entwurf ab und beruft sich auf das Bestimmtheitsgebot!

Was bedeutet „Bestimmtheitsgebot“?

„Das Bestimmtheitsgebot ist ein rechtsstaatliches Prinzip, das fordert, dass staatliche Normen und Verwaltungsakte hinreichend klar und bestimmt formuliert sein müssen, damit Bürger ihre Rechte und Pflichten erkennen und ihr Verhalten danach ausrichten können. Es dient der Rechtssicherheit und schützt vor staatlicher Willkür, indem es die staatliche Reaktion auf Handlungen vorhersehbar macht. Dies gilt sowohl für Gesetze, die möglichst eindeutig die strafbaren Handlungen und deren Folgen benennen müssen, als auch für Verwaltungsakte, die den Bürger über das Ergebnis einer Entscheidung informieren.bpd.de – Bundeszentrale für politische Bildung

Wie sieht es mit dem Besitz nach einem Verbot aus?

Der Besitz von Substanzen, welche unter das NpSG fallen, ist nicht unter Strafe gestellt. Lediglich der Handel wird bestraft. Hier geht es zum aktuellen NpSG: https://www.gesetze-im-internet.de/npsg/NpSG.pdf

Um den eigenen persönlichen Vorrat, gelagert in den eigenen vier Wänden, brauchst du dir also keine Sorgen zu machen. Da der Besitz nicht unter Strafe gestellt ist und so auch gar nicht im Gesetz geregelt ist, wird es keine „Hausdurchsuchungen“, etc. allein aufgrund von 1S-LSD geben! Das Gesetz dient in erster Linie dazu, den Handel und damit die Verbreitung solcher Substanzen zu verhindern.

Trotzdem bitten wir dich, verbotene Substanzen nicht unnötigerweise in der Öffentlichkeit zu missbrauchen. Es handelt sich ab Eintreten des Verbots um eine verbotene Substanz und kann dir im „schlimmsten Fall“ abgenommen werden.

Die Erfahrungen aus den letzten Verboten haben gezeigt, dass es keine großartigen Tätigkeiten seitens der Polizeibehörden gab. Wir als Shop stellen den Verkauf rechtzeitig vor dem Verbot ein. Somit stellen wir sicher, dass der gesamte Kaufprozess vor dem Verbot abgeschlossen ist.

Bitte beachte, dass die Aussage „Der Besitz bleibt legal“ so nicht ganz stimmt! Die Substanz ist illegal, aber der Besitz ist eben in keinem Gesetz geregelt und es gibt dadurch auch kein Strafmaß! 🤷🏻‍♀️

Wird es einen Nachfolger zu 1S-LSD geben?

Das wird sich zeigen und ist abhängig von dem Vorhaben der Bundesregierung. Daraus lässt sich allerdings jetzt schon schließen, hier wird es eine weitere Verordnung geben, wenn nicht sogar neue Gesetze. Wir haben von Anfang an dem Gesetzesentwurf gezweifelt. Ein Pauschalverbot von LSD-Derivaten ist rechtlich nicht durchsetzbar.

Das stellt die aktuelle Faktenlage dar. Wir wollen kein falsches Marketing betreiben oder zu Hamsterkäufen aufrufen. Bildet Euch immer selber eine Meinung. ✌🏼

https://www.bfarm.de/DE/Bundesopiumstelle/Betaeubungsmittel/Sachverstaendigenausschuss/Sitzungen/Tagesordnung_60.html
https://www.gmkonline.de/Beschluesse.html?id=1711&jahr=2025