Verbot von 1S-LSD – Was bisher geschah

Am letzten möglichen Tag zur Einreichung von Tagesordnungspunkten für die Plenarsitzung am 26. September 2025 wurde ein Gesetzesentwurf vorgelegt. In der Drucksache 366/1/25 vom 12.09.2025 (bundesrat.de) wird dem Bundesrat durch seine Ausschüsse empfohlen, alle bekannten und zukünftigen LSD-Derivate pauschal zu verbieten.

Hierbei handelte es sich nur um eine Empfehlung an die Bundesregierung und keine Verordnung zur Änderung des NpSG, gar ein Verbot. Eine Empfehlung ist kein Gesetzesentwurf, es ist die erste Instanz für ein zukünftiges Verbot.

In der Sitzung wurde dieser Empfehlung mehrheitlich zugestimmt. Die Bundesregierung lehnt diese Empfehlung ab und bezieht sich in seiner Stellungnahme vom 01.10.2025 (bundestag.de) auf das Bestimmtheitsgebot!

Einige Tage darauf wurde der sechste Gesetzesentwurf zur Änderung des NpSG veröffentlicht, welcher am 21. November 2025 zur Abstimmung stand. Der Bundesrat hat der Gesetzesänderung mit deutlicher Mehrheit zugestimmt. Sobald das Gesetz im Bundesanzeiger gelistet ist, tritt das Verbot einen Tag später in Kraft.

Was bedeutet „Bestimmtheitsgebot“?

„Das Bestimmtheitsgebot ist ein rechtsstaatliches Prinzip, das fordert, dass staatliche Normen und Verwaltungsakte hinreichend klar und bestimmt formuliert sein müssen, damit Bürger ihre Rechte und Pflichten erkennen und ihr Verhalten danach ausrichten können. Es dient der Rechtssicherheit und schützt vor staatlicher Willkür, indem es die staatliche Reaktion auf Handlungen vorhersehbar macht. Dies gilt sowohl für Gesetze, die möglichst eindeutig die strafbaren Handlungen und deren Folgen benennen müssen, als auch für Verwaltungsakte, die den Bürger über das Ergebnis einer Entscheidung informieren.bpd.de – Bundeszentrale für politische Bildung

Wie sieht es mit dem Besitz nach einem Verbot aus?

Der Besitz von Substanzen, welche unter das NpSG fallen, ist nicht unter Strafe gestellt. Lediglich der Handel wird bestraft. Hier geht es zum aktuellen NpSG: https://www.gesetze-im-internet.de/npsg/NpSG.pdf

Um den eigenen persönlichen Vorrat, gelagert in den eigenen vier Wänden, brauchst du dir also keine Sorgen zu machen. Da der Besitz nicht unter Strafe gestellt ist und so auch gar nicht im Gesetz geregelt ist, wird es keine „Hausdurchsuchungen“, etc. allein aufgrund von 1S-LSD geben! Das Gesetz dient in erster Linie dazu, den Handel und damit die Verbreitung solcher Substanzen zu verhindern.

Trotzdem bitten wir dich, verbotene Substanzen nicht unnötigerweise in der Öffentlichkeit zu missbrauchen. Es handelt sich ab Eintreten des Verbots um eine verbotene Substanz und kann dir im „schlimmsten Fall“ abgenommen werden.

Die Erfahrungen aus den letzten Verboten haben gezeigt, dass es keine großartigen Tätigkeiten seitens der Polizeibehörden gab. Wir als Shop stellen den Verkauf rechtzeitig vor dem Verbot ein. Somit stellen wir sicher, dass der gesamte Kaufprozess vor dem Verbot abgeschlossen ist.

Bitte beachte, dass die Aussage „Der Besitz bleibt legal“ so nicht ganz stimmt! Die Substanz ist illegal, aber der Besitz ist eben in keinem Gesetz geregelt und es gibt dadurch auch kein Strafmaß! 🤷🏻‍♀️

Das stellt die aktuelle Faktenlage dar. Wir wollen kein falsches Marketing betreiben oder zu Hamsterkäufen aufrufen. Bildet Euch immer selber eine Meinung. ✌🏼

https://www.bfarm.de/DE/Bundesopiumstelle/Betaeubungsmittel/Sachverstaendigenausschuss/Sitzungen/Tagesordnung_60.html
https://www.gmkonline.de/Beschluesse.html?id=1711&jahr=2025